Satzung

Satzung

 DeutscherTeckelklub – Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur

1. Der Verein führt den Namen DEUTSCHER TECKELKLUB – Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V. (DTK-Gruppe Offenbach/Mühlheim). Er ist rechtskräftig durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach, Nr. 5 VR 1252.
Sein Sitz ist 63165 Mühlheim am Main.

2. Der Verein löst die Gruppe Offenbach im Deutschen Teckelklub 1888 e.V. ab, die am 13. Januar 1979 aus dem Zusammenschluss der Gruppen Offenbach und Offenbach-Waldheim entstanden ist. Die beiden damaligen Gruppen wurden am 08. Oktober 1952 gegründet.

3. Der Verein ist eine Gruppe des Deutschen Teckelklubs 1888 e.V. (DTK) und des Landesverbandes Hessen e.V. im DTK. Für den Aufbau und die Tätigkeit des Vereins ist die Satzung des DTK, die Ordnung für die Landesverbände und Gruppen in der jeweils gültigen Fassung bindender Bestandteil.

 4. Der Verein ist ein Kleintierzuchtverein, dessen Mitglieder ausschließlich nicht berufsmäßige Züchter bzw. an den Vereinszielen interessierte Tierfreunde sind.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist politisch und weltanschaulich neutral.

3. Arten. Der Verein fördert alle Bestrebungen, den Teckel mit einem formvollendeten Körper zu züchten, sein ursprüngliches Wesen zu erhalten, seine jagdlichen Anlagen zu bewahren und zu fördern im Sinne des Tierschutzes und der Waidgerechtigkeit gegenüber unseren Wild

4. Die Ausrichtung von Zuchtschauen und Ausstellungen, Jagdgebrauchsprüfungen und Ausbildungslehrgängen sollen neben einschlägigen anderen Maßnahmen den Vereinszweck erfüllen. Der Verein wahrt darüber hinaus die gemeinsamen Interessen aller ordentlichen Teckelhalter und
Züchter.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder unbescholtene Volljährige werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.

2. Gemäß den Bestimmungen der DTK-Satzung können im Haushalt eines ordentlichen Mitgliedes lebende Familienangehörige eine Familienmitgliedschaft beantragen.

3. Hundehändler sind vom Erwerb der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

4. Gewerbliche Hundehändler oder–Züchter sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.

§ 5 Erwerb derMitgliedschaft

1. Der Wille, Mitglied der DTK-Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V. zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

2. Bei Ablehnung eines Eintrittswilligen durch den Vorstand hat jener das Recht, zuerst die Mitgliederversammlung des Vereins anzurufen. Bei Verweigerung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand des Landesverbandes Hessen angerufen werden. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

3. Dem Beitrittswilligen ist es freigestellt, sich während des Verfahrens einer anderen Gruppe des DTK anzuschließen. Mit dem Beitritt zu einer anderen Gruppe gilt der Beitrittsantrag zur Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V. als erledigt.

4. Wird der Beitritt befürwortet, wird der Aufnahmeantrag in der Klubzeitschrift des DTK „Der Dachshund“ veröffentlicht. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung kein begründeter Einspruch gegen die Aufnahme bei der Geschäftsstelle des DTK eingelegt wird.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

1. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. In gleicher Weise können frühere Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Für Ehrenmitglieder und Ehren-vorsitzende entfällt der Beitrag an den Verein, nicht jedoch der Beitrag an den DTK und den Landesverband Hessen. Ehrenvorsitzende haben weder Sitz noch Stimme im Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt

 a) durch Tod

b) durch Austrittserklärung

c) durch Ausschluss

d) durch Übertritt in eine andere DTK-Gruppe

e) durch Nichtzahlung des Beitrages bis zum 31.03. des Jahres trotz erfolgter Mahnung.

2. Der Austritt gem. Ziffer 1, Buchstabe b) ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Austrittserklärung (Kündigung) ist schriftlich an den 1.Vorsitzenden zu richten.

3. Der Übertritt in eine andere DTK-Gruppe ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Die Bestimmungen des DTK sind hierbei einzuhalten.

4. Mitglieder, die den Vereinsfrieden in erheblicher Weise stören oder den Interessen der DTK-Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V. bzw. denen des DTK zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden.

5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 

der Vorstand

die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand.

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

 2. Vorsitzenden

 Schatzmeister

 Schriftführer.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 des BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

Zum Gesamtvorstand gehören der geschäftsführende Vorstand sowie Beisitzer (Obleute), denen besondere Aufgaben übertragen werden. Die Aufgabenverteilung soll der Funktionsaufteilung gem. Satzung des DTK entsprechen.

Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder zu regeln sind. Die Übernahme von mehreren Funktionen ist zulässig.

Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sind mehr als eine Person für ein Vorstandsamt vorgeschlagen, so ist auf Antrag geheim zu wählen. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit endet dann analog der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Jeweils bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand erforderlichenfalls kommissarische Vorstandsmitglieder benennen. Diese haben Sitz und Stimme im Vorstand.

Alle Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung von Auslagen.

Der Vorstand kann zur Vorbereitung und Durchführung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie findet als Jahreshauptversammlung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres vor der Generalversammlung des DTK statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder dies von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt wird. Diesem Verlangen ist binnen 2 Wochen zu entsprechen.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich mit zweiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen gilt eine Einladungsfrist von mind. 2, max. 4 Wochen.

4. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

b) Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes

c) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

d) Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren

e) Festlegung des Vereinsbeitrages und der Gebühren

f) Satzungsänderungen

g) Wahl der Delegierten und deren persönliche Vertreter für den Landesverband Hessen e.V.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das seinen Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt hat, eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.

Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftlicher Form mit Begründung vorliegen.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Führung der Protokolle

1. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen bedürfen zur Beschlussfähigkeit der Anwesenden von 20% der eingeschriebenen Mitglieder. Ist diese außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 4 Wochen stattzufinden hat. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2. Der Versammlungsleiter muss zu Beginn einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung die Beschlussfähigkeit überprüfen und bekannt geben. Bei den anschließenden Abstimmungen gelten dann die abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

3. Über jede Vorstandssitzung, ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Art der Abstimmung (geheim, offen etc.) sowie das Ergebnis nach Stimmen sind jeweils in das Protokoll aufzunehmen.

Protokolle von Vorstandssitzungen sind binnen 2 Wochen zu erstellen und den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

§ 12 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages für die DTK-Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V. wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig und zusammen mit dem Beitrag für den DTK und den Landesverband Hessen e.V., die ihren Beitrag selbst festsetzen, in den ersten beiden Monaten eines jeden Jahres an den Vereinsschatzmeister zu zahlen. Aus Vereinfachungsgründen soll dem Verein ein Abbuchungsauftrag erteilt werden. Evtl. Bankgebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Drei-Viertel-Mehrheitsbeschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, in welcher mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss 

2. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine 2. außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Tierzucht zu verwenden hat.

§ 14 Schlussbestimmung

1. Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung der DTK-Gruppe Offenbach/Mühlheim am 2. Februar 1985 beschlossen worden. 

2. Der Vorstand wurde ausdrücklich beauftragt, die Aufnahme in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach am Main zu beantragen.

Die Änderung der Satzung wurde am 04.02.2012 in der Mitgliederversammlung beschlossen und stimmt mit der beim Registergericht eingereichten überein.

Offenbach am Main, den 04.02.2012

Joachim Schubert

1.Vorsitzender

Satzung

Deutscher Teckelklub – Gruppe Offenbach/Mühlheim e.V.